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Grundlagen der Eingliederungshilfe

 

In Deutschland haben Menschennach §§ 99 ff. SGB IX ein Recht auf Eingliederungshilfe, wenn sie durch eine körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigung in ihren Möglichkeiten der Teilhabe am sozialen Leben eingeschränkt sind.

Haben Erwachsene aufgrund ihrer seelischen oder geistigen Beeinträchtigung Schwierigkeiten, den Anforderungen ihres Alltags gerecht zu werden, besteht die Möglichkeit, Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe in Form von ambulanter Sozialpsychiatrie (ASP), qualifizierter persönlicher Assistenz (QPA) oder einfacher Assistenz (EA) in Anspruch zu nehmen.

Das Fachamt für Eingliederungshilfe prüft die Anträge und bewilligt diese. In einer gemeinsamen Gesamtplankonferenz mit der beantragenden Partei, in der Regel der Bezugsbetreuung und einer/ einem Mitarbeiter:in des Fachamtes wird der Gesamtplan erstellt, der die Ziele festlegt.

Ambulante Hilfen nach SGB IX haben Vorrang vor der stationären Hilfe.

 

Mehr Details können Sie unter anderem hier nachlesen.